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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beim (auch vereinfachten) Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Ein-reichunterlagen zu Grunde zu legen sind
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 2385 Wörter
- Seiten 547-550
- https://doi.org/10.33196/zvg201606054701
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inkl MwStEntgegen dem Beschwerdevorbringen bedeutet der Wortlaut „Verabreichung von Speisen in einfacher Art“ in § 111 Abs 1 Z 3 GewO nicht, dass das Speisenangebot in dieser Hinsicht beschränkt ist. Vielmehr muss nur die Art der Verabreichung einfacher Art sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob Speisen in der Betriebsanlage auf- oder zubereitet werden, sondern nur darauf, dass die Verabreichung als solche in einfacher Art durchgeführt wird und die Ausstattung und Einrichtung der Betriebsräume nur auf einen kurzen Aufenthalt der Gäste abgestellt ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, § 111 RZ 20).
- § 359b Abs 1 GewO
- VGW, 29.08.2016, VGW-122/008/7393/2016
- § 359b Abs 2 GewO
- ZVG-Slg 2016/127
- Verwaltungsverfahrensrecht
- BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 § 1 Z 4
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