


Belehrung über das Recht, eine Ausfertigung zu verlangen, ist Teil der Rechtsmittelbelehrung und (im Asylverfahren) zu übersetzen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 4793 Wörter, Seiten 190-197
20,00 €
inkl MwSt




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Die Frist für den Antrag auf Ausfertigung beginnt selbst dann zu laufen, wenn der übersendeten Niederschrift die nach § 29 Abs 2a VwGVG vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist.
Der in § 12 Abs 1 BFA-VG enthaltene Begriff „Rechtsmittelbelehrung“ umfasst auch die Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG; auch diese ist daher zu übersetzen.
Nicht nur eine unrichtige Übersetzung, sondern auch das Fehlen der Übersetzung der „Rechtsmittelbelehrung“ iSd § 12 Abs 1 BFA-VG kann nach Versäumung einer Frist zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.
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- ZVG-Slg 2022/36
- § 29 Abs 2a VwGVG
- § 12 Abs 1 BFA-VG
- § 33 Abs 4a VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 02.03.2022, Ra 2021/20/0393
Die Frist für den Antrag auf Ausfertigung beginnt selbst dann zu laufen, wenn der übersendeten Niederschrift die nach § 29 Abs 2a VwGVG vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist.
Der in § 12 Abs 1 BFA-VG enthaltene Begriff „Rechtsmittelbelehrung“ umfasst auch die Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG; auch diese ist daher zu übersetzen.
Nicht nur eine unrichtige Übersetzung, sondern auch das Fehlen der Übersetzung der „Rechtsmittelbelehrung“ iSd § 12 Abs 1 BFA-VG kann nach Versäumung einer Frist zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.
- ZVG-Slg 2022/36
- § 29 Abs 2a VwGVG
- § 12 Abs 1 BFA-VG
- § 33 Abs 4a VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 02.03.2022, Ra 2021/20/0393