Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Belehrung über das Recht, eine Ausfertigung zu verlangen, ist Teil der Rechtsmittelbelehrung und (im Asylverfahren) zu übersetzen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 9
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
4793 Wörter, Seiten 190-197

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Belehrung über das Recht, eine Ausfertigung zu verlangen, ist Teil der Rechtsmittelbelehrung und (im Asylverfahren) zu übersetzen in den Warenkorb legen

Die Frist für den Antrag auf Ausfertigung beginnt selbst dann zu laufen, wenn der übersendeten Niederschrift die nach § 29 Abs 2a VwGVG vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist.

Der in § 12 Abs 1 BFA-VG enthaltene Begriff „Rechtsmittelbelehrung“ umfasst auch die Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG; auch diese ist daher zu übersetzen.

Nicht nur eine unrichtige Übersetzung, sondern auch das Fehlen der Übersetzung der „Rechtsmittelbelehrung“ iSd § 12 Abs 1 BFA-VG kann nach Versäumung einer Frist zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.

  • ZVG-Slg 2022/36
  • § 29 Abs 2a VwGVG
  • § 12 Abs 1 BFA-VG
  • § 33 Abs 4a VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 02.03.2022, Ra 2021/20/0393

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice