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wohnrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2019, Band 32

Bemessung des angemessenen Bauzinses

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Mit dem in § 14 Abs 1 Z 4 WGG erwähnten Entgeltbestandteil „Bauzins“ ist der gesetzlich zulässige Bauzins gemeint, sodass eine Vereinbarung, die sich zum Nachteil der Nutzungsberechtigten etwa über § 3 Abs 2 BauRG hinwegsetzt, gem § 21 Z 1 WGG rechtsunwirksam und unter diesem Aspekt vom Außerstreitrichter überprüfbar ist. Dass es für die Höhe des Bauzinses keine ziffernmäßig exakte gesetzliche Regelung gibt, schließt die Überprüfung nach Sachlichkeitskriterien nicht aus. Die in einem Sachverständigengutachten verwendete Methode, den Wert der unbebauten Liegenschaft mangels Verfügbarkeit von Gesamtliegenschaften in vergleichbarer Größe aufgrund des Werts einer Durchschnittsparzelle zu ermitteln, auf die Gesamtliegenschaft hochzurechnen und dann einen Abschlag von 25 % wegen der Größe und einen Abschlag von 10 % für die bestehenden kündigungsgeschützten Bestandverhältnisse vorzunehmen, kann gebilligt werden.

Wenn ein gemeinnütziger Bauträger den Bauzins aufgrund seiner eigenen Erfahrungswerte für angemessen erachtet, der Revisionsverband die Angemessenheit nicht in Frage stellt und der Bauträger im Interesse der bestehenden Mieter eine Sonderregelung in Form eines weiteren Rabatts im Ausmaß von zwei Dritteln aushandelt, kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass der Bauzins weder § 3 Abs 2 BauRG oder noch sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Dass das Ausverhandeln eines um zwei Drittel reduzierten Bauzinses gegenüber dem nach dem Gutachten eines von der Liegenschaftseigentümerin beigezogenen SV unter Zugrundelegung der niedrigsten Werte und eines insgesamt 20%igen Abschlags nicht sparsam, wirtschaftlich oder zweckmäßig gewesen wäre, liegt nicht auf der Hand.

  • § 3 BauRG
  • § 14 WGG idF vor Inkrafttreten der WGG-Novelle
  • § 23 WGG idF vor Inkrafttreten der WGG-Novelle
  • Miet- und Wohnrecht
  • Art IV WGG
  • OGH, 13.12.2018, 5 Ob 195/18i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 40 R 325/17s
  • WOBL-Slg 2019/106
  • § 21 WGG idF vor Inkrafttreten der WGG-Novelle

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