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Benützung des Nachbargrundes; Betreten von Dächern; Tragfähigkeit; Bestimmtheitserfordernisse

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Die Baubehörde muss den verpflichteten Nachbarn in unmissverständlicher Weise darüber in Kenntnis setzen, in welchem Umfang sein Grundstreifen (zB Betreten seiner Dächer oder in anderer Weise) in Anspruch genommen werden soll.

Die bloße Anordnung, dass der Nachbar die Benützung seines (hier: zum Teil mit Gebäuden bebauten) Grundstreifens zu dulden habe, wird dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht.

Ist das Betreten des (Nachbar-) Daches von der Duldungsverpflichtung nicht ausgeschlossen, bedarf es im Fall einer geringen Tragfähigkeit des Daches genauerer sachverständiger Feststellungen.

  • VwGH, 27.08.2014, 2012/05/0106
  • Bestimmtheitserfordernisse
  • Benützung des Nachbargrundes
  • Tragfähigkeit
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2015/24
  • Betreten von Dächern
  • § 126 wr BauO

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