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Benützungsbewilligung; geringfügige Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Bei der Errichtung einer Trennwand, eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums (hier: in einer Eisstockhalle) handelt es sich um keine „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung, die im Rahmen der Benützungsbewilligung genehmigt werden kann.

  • Benützungsbewilligung
  • BBL-Slg 2020/8
  • LVwG Stmk, 04.11.2019, LVwG 50.32-2336/2019
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • geringfügige Abweichungen
  • Baurecht
  • § 38 Abs 7 Z 3 stmk BauG

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