


Benützungsbewilligung; geringfügige Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 23
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 66 Wörter, Seiten 16-16
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Bei der Errichtung einer Trennwand, eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums (hier: in einer Eisstockhalle) handelt es sich um keine „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung, die im Rahmen der Benützungsbewilligung genehmigt werden kann.
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- Benützungsbewilligung
- BBL-Slg 2020/8
- LVwG Stmk, 04.11.2019, LVwG 50.32-2336/2019
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- geringfügige Abweichungen
- Baurecht
- § 38 Abs 7 Z 3 stmk BauG
Bei der Errichtung einer Trennwand, eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums (hier: in einer Eisstockhalle) handelt es sich um keine „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung, die im Rahmen der Benützungsbewilligung genehmigt werden kann.
- Benützungsbewilligung
- BBL-Slg 2020/8
- LVwG Stmk, 04.11.2019, LVwG 50.32-2336/2019
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- geringfügige Abweichungen
- Baurecht
- § 38 Abs 7 Z 3 stmk BauG