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Berechnung der Kammerumlage

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Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Der Gesetzgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt einerseits vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen und andererseits vom Grad der Schwierigkeiten, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, ab. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann dabei bereits als unsachlich gewertet werden – dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen.

  • § 122 Abs 1 WKG
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • WBl-Slg 2017/134
  • VfGH, 06.03.2017, G 126/2016
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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