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Berechnung der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests

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Neben dem Entgelt aus der Erwerbstätigkeit ist jede regelmäßige Geldleistung als Einkommen anzusehen, weil es letztlich darauf ankommt, worauf der Antragsteller zur einfachen Lebensführung zurückgreifen kann. Für die Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Zuwendung Dritter ist es unerheblich, wer im gemeinsamen Haushalt die Familienbeihilfe erhält, solange sie ihrer Funktion entsprechend verwendet wird.

  • § 156b Abs 3 StVG
  • JST-Slg 2019/72
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Linz, 26.09.2019, 21 Bl 102/19b
  • § 156d Abs 2 StVG

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