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Berechtigung zur Streitanmerkung

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Einem obligatorisch Begünstigten aus einem letztwillig verfügten Veräußerungs- und Belastungsverbot steht kein Recht auf eine Streitanmerkung im Sinn von §§ 61 Abs 1 Satz 1 und 66 GBG zu.

  • § 61 Abs 1 GBG
  • OGH, 14.07.2015, 5 Ob 103/15f
  • § 66 GBG
  • Berechtigung zur Streitanmerkung
  • BBL-Slg 2015/261
  • Baurecht

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