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Bereicherung und Personengewalt beim Raub; Doppelverwertungsverbot

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Weshalb der Eintritt der unrechtmäßigen Bereicherung für die Verwirklichung des Tatbestands des (versuchten) Raubes erforderlich sein sollte, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. Gleiches gilt für den Einwand, räuberische Gewalt müsse in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper des Opfers selbst bestehen.

Weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB noch jener des § 39 Abs 1a StGB noch der Umstand des Vorliegens von vier Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten bestimmen den anzuwendenden Strafsatz des § 142 StGB. Entgegen der Sanktionsrüge verstößt demnach die aggravierende Wertung des letztgenannten Umstands bei der Strafbemessung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 1. Satz StGB.

  • § 281 Abs 9 lit a StPO
  • § 281 Abs 9 lit b StPO
  • § 281 Abs 11 StPO
  • OGH, 22.05.2024, 13 Os 28/24b
  • JST-Slg 2024/38
  • § 260 StPO
  • § 15 StGB
  • § 39 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 32 StGB
  • § 142 Abs 1 StGB
  • § 281 Abs 1 Z 5a StPO

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