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Bereicherungs- und staatshaftungsrechtliche Ansprüche vor dem VfGH

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Der VfGH hat aus Anlass eines geltend gemachten Bereicherungsanspruches nur zu prüfen, ob auf Grund eines mittlerweile aus der Rechtsordnung beseitigten oder eines rechtlich nie in Wirksamkeit getretenen Titels der Rechtsgrund, Strafgelder zu behalten, nachträglich weggefallen oder nicht entstanden ist. Hingegen hat der VfGH unter dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung im Verfahren nach Art 137 B-VG nicht zu untersuchen, ob die ordnungsgemäß erlassenen Strafbescheide gegen Unionsrecht verstoßen.

Eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage ist unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht wird, der im Sinne der Rsp des EuGH offenkundig ist. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht liegt unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rsp des EuGH offenkundig verkannt wird.

  • § 1435 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1431 ABGB
  • Art 137 B-VG
  • VfGH, 05.12.2016, A 8/2016
  • WBl-Slg 2017/98

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