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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Spätrücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach dem 01.01.2019
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 1905 Wörter
- Seiten 321-323
- https://doi.org/10.33196/jbl202205032101
30,00 €
inkl MwSt§ 176 VersVG idF BGBl I 51/2018 ist am 01.01.2019 in Kraft getreten (§ 191c Abs 22 VersVG). Bei einem Vertragsabschluss vor dem 01.01.2019 und einem Spätrücktritt nach dem 31.12.2018 gelten gemäß § 191c Abs 23 VersVG die Rechtsfolgen gemäß § 176 Abs 1a VersVG.
Aus § 176 Abs 1a iVm Abs 1 VersVG idF BGBl I 51/2018 folgt, dass der Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsabschluss den Rückkaufswert erhält, der sich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 176 Abs 3–5 VersVG berechnet. Der Gesetzgeber hat mit der Novelle nur bei einem „Spätrücktritt“ bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss die Rechtsfolgen neu geregelt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum schuf er hingegen keine neue Rechtsfolgenregelung: § 176 Abs 1 VersVG idgF entspricht vielmehr wörtlich dem § 176 Abs 1 VersVG idF BGBl 509/1994, sodass die bisherige Rsp anzuwenden ist und es zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt.
- LG Feldkirch, 13.04.2021, 5 Cg 34/20k
- OLG Innsbruck, 24.08.2021, 4 R 100/21v
- § 176 Abs 1 VersVG idF BGBl I 51/2018
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 16.02.2022, 7 Ob 185/21p
- Zivilverfahrensrecht
- § 176 Abs 1a VersVG idF BGBl I 51/2018
- Arbeitsrecht
- JBL 2022, 321