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Bericht der Bewertungskommission und Akteneinsicht

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Die von der Landesregierung zu treffende vergleichende Auswahlentscheidung unter den grundsätzlich qualifizierten Bewerberinnen um eine Ausspielbewilligung erfordert eine qualitative Beurteilung, in welchem Ausmaß diese Bewilligungswerberinnen die Mindestanforderungen nach § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld VeranstaltungsG 1994 „übererfüllen“. Für die Vorbereitung dieser Bewertung – nur so ist das „Hiefür“ im Gesetzestext zu verstehen – hat der Gesetzgeber die Einrichtung einer „Bewertungskommission“ vorgesehen (vgl VfGH 11. Dezember 2013, B 1014/2013). Die ausdrücklich geregelte Zusammensetzung mit „Mitgliedern“ bestimmter Abteilungen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sowie einem – nicht notwendigerweise dem Landesdienst angehörenden – Experten aus dem Bereich des Vergaberechts zeigt, dass in die Arbeit der Bewertungskommission spezifischer Sachverstand einfließen soll.

Anders als nach dem Glücksspielgesetz, nach dem der BMF für die Begutachtung von Interessensbekundungen für Lotterie- und Spielbankenkonzessionen einen beratenden Beirat „einrichten kann“ (§ 14 Abs 1 bzw § 21 Abs 1 GspG 1989), ist die Einrichtung der Bewertungskommission nach § 8b Bgld VeranstaltungsG 1994 verpflichtend vorgesehen. § 8b Abs 5 Bgld VeranstaltungsG 1994 ist damit eine iSd § 39 Abs 1 AVG für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens maßgebende Vorschrift (vgl VwGH 23. April 1996, 94/11/0096). Sie strukturiert das Ermittlungsverfahren auch insofern, als die Entscheidung der Behörde erst nach der von der Bewertungskommission abzugebenden Stellungnahme über die Eignung der Bewilligungswerberinnen erfolgen kann. Das Ergebnis der Tätigkeit der Bewertungskommission, auch wenn dieses nicht als förmliches Sachverständigengutachten abgefasst ist, ist ein im Verfahren nach § 8b Bgld VeranstaltungsG 1994 wesentliches Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das bei der Entscheidungsfindung durch die Behörde zu berücksichtigen ist, sodass den Parteien iSd § 45 Abs 3 AVG auch Gelegenheit zu geben ist, davon Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass sie den Bericht der Bewertungskommission von der Akteneinsicht ausgenommen und den bf Parteien auch die Mitglieder der Bewertungskommission nicht bekannt gegeben hat. Die bf Parteien waren damit in einem wesentlichen prozessualen Recht (vgl etwa das hg Erk vom 14. April 2010, 2007/08/0125) verletzt und daran gehindert, zweckentsprechende Einwendungen gegen den Inhalt der Stellungnahme der Bewertungskommission zu erheben, eine befürchtete mögliche Befangenheit von Mitgliedern der Kommission zu prüfen und allenfalls geltend zu machen, sowie schließlich auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertungskommission gegebenenfalls weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde anzuregen bzw Beweisanträge zu stellen.

  • WBl-Slg 2016/201
  • VwGH, 24.06.2016, 2013/02/0205
  • § 8b Bgld VeranstaltungsG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 45 Abs 3 AVG

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