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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Oktober 2014, Band 2014

Vrbovszky, Sonja

Berichtigt – bekämpft – berechtigt?

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Die Anforderungen an das Maß an Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Gegenstand der Rechtskraft ist der Bescheidspruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist.

Eine Berichtigung der Ausschreibung ist nur insoweit zulässig, als es dadurch nicht zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung kommt; diesfalls wäre nämlich die Ausschreibung wegen Vorliegens zwingender Gründe zu widerrufen.

Durch die Berichtigung wird somit die Ausschreibung nicht zur Gänze neu gefasst, sondern nur – in bestimmten Punkten – abgeändert.

Mit einer Berichtigung und einer damit verbundenen Verlängerung der Angebotsfrist wird die bereits eingetretene Bestandskraft der Ausschreibung nicht beseitigt.

Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nur hinsichtlich des Inhalts der Berichtigung, die eine sonstige Festlegung während der Angebotsfrist gemäß § 2 Z 16 lit a Sublit aa BVergG 2006 und somit eine – eigenständige – gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt.

  • Vrbovszky, Sonja
  • § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG
  • sonstige Festlegung während Angebotsfrist
  • VwGH, 17.06.2014, 2013/04/0029, „Mobilfunk 2012“
  • § 90 Abs 1 BVergG
  • § 320 BVergG
  • Gegenstand Nachprüfungsantrag
  • Umfang der Nichtigerklärung
  • konsolidierte Fassung.
  • Zwingender Widerruf
  • RPA 2014, 336
  • Vergaberecht
  • Entscheidungen nach Bestandskraft
  • § 59 Abs 1 AVG
  • § 60 AVG
  • § 321 Abs 2 BVergG
  • Bestandsfestigkeit und Berichtigungen
  • Bestimmtheitsgebot

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