Zum Hauptinhalt springen
Fuchs, Hubert W.

Berichtigter Lohnzettel als Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs 1 lit b BAO

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Nur Tatsachen und Beweismittel, die gegenüber dem Finanzamt, welches den Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens erlässt, neu hervorgekommen sind, stellen Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs lit b BAO dar. Ausschließlich gegenüber einem anderen Finanzamt oder einer Zentralstelle neu hervorgekommene Tatsachen können – auch in Form einer Standardbegründung (Multiple-Choice, abstrakte Umschreibung bei Massenverfahren) – eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründen, weil diese gegenüber dem bescheiderlassenden Finanzamt (noch) nicht neu hervorgekommen sind (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 303 Abs 1 BAO
  • Steuerrecht
  • BFG, 10.04.2021, RV/6100531/2020
  • AFS 2021, 142

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!