



Berichtigter Lohnzettel als Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs 1 lit b BAO
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 19
- Bundesfinanzgericht, 1088 Wörter
- Seiten 142 -144
- https://doi.org/10.33196/afs202104014201
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Nur Tatsachen und Beweismittel, die gegenüber dem Finanzamt, welches den Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens erlässt, neu hervorgekommen sind, stellen Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs lit b BAO dar. Ausschließlich gegenüber einem anderen Finanzamt oder einer Zentralstelle neu hervorgekommene Tatsachen können – auch in Form einer Standardbegründung (Multiple-Choice, abstrakte Umschreibung bei Massenverfahren) – eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründen, weil diese gegenüber dem bescheiderlassenden Finanzamt (noch) nicht neu hervorgekommen sind (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- § 303 Abs 1 BAO
- Steuerrecht
- BFG, 10.04.2021, RV/6100531/2020
- AFS 2021, 142
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