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Heft 10, Oktober 2014, Band 28
Berichtigung der Parteienbezeichnung und Auswechslung der Partei
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 223 Wörter
- Seiten 604-604
- https://doi.org/10.33196/wbl201410060402
30,00 €
inkl MwStZwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei gilt es zu unterscheiden. Wird nach der Judikatur des VwGH die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) eingebracht hat, eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (vgl VwGH 16. 12. 2003, 2003/05/0163 mwN).
Von einer zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl VwGH 20. 12. 2002, 2002/05/1195 mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl VwGH 16. 12. 2003, 2003/05/0163).
Angesicht der im Jahr 2010 stattgefundenen Gesamtrechtsnachfolge (Auflösung der KG und Übernahme gem § 142 UGB durch die GmbH), aber auch im Hinblick auf die unbestritten gebliebene Tatsache, dass Adressat der gegenständlichen Amtshandlungen die GmbH (und nicht die KAG oder ein sonstiger Dritter) war, ist die im vorliegenden Fall vorgenommene Änderung der Parteienbezeichnung von KG auf GmbH weder als ein Wechsel des Rechtssubjektes zu deuten, noch entstehen durch sie Zweifel an der Identität der Partei. Die gegenständliche Berichtigung der Parteienbezeichnung erweist sich daher als zulässig.
- Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG
- § 142 UGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/211
- VwGH, 31.07.2014, 2013/08/0189
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