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Heft 4, August 2014, Band 2014
Berichtigungen sind nicht das „Allheilmittel“ für vergaberechtswidrige Ausschreibungen
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 3460 Wörter
- Seiten 204-209
- https://doi.org/10.33196/rpa201404020401
20,00 €
inkl MwStDer zwingende Widerruf bildet die Grenze zur Berichtigung. Bei Vorliegen eines zwingenden Widerrufsgrunds ist der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet.
Eine Berichtigung von Ausschreibungsbestimmungen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn ein anderer Bieterkreis, nämlich zumindest die Antragstellerin angesprochen wird. Darüber hinaus können vergaberechtswidrige Ausschreibungsbestimmungen abschreckende Wirkung auf andere Bieter haben. Hierbei genügt bereits potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens.
Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang sind auch bei Rahmenverträgen und Rahmenvereinbarungen so zu konkretisieren, dass die Preisgestaltung für die Bieter kein unkalkulierbares Risiko birgt.
Eine (geänderte) Mengenänderungsklausel von +20%/-40% ohne Kenntnis der kalkulationsrelevanten Parameter und ohne Preisanpassungsmöglichkeit stellt ein unkalkulierbares Risiko dar, das zu unvergleichbaren Angeboten führt. Eine solche Mengenänderungsklausel lässt sich nicht durch Berichtigung sanieren, weil damit ein wesentlicher kalkulatorischer Eingriff erfolgt. Dies gilt erst recht für eine (ursprüngliche) Mengenänderungsklausel von +100%/-40%.
- Harrer, Martina
- RPA 2014, 204
- § 19 Abs 1 BVergG
- BVwG 8.4.2014, W139 2000175-1/44EW139 2001924-1/24E (verbunden), „Rahmenvertrag für Reinigungsdienstleistungen Wien I 2013“
- § 78 Abs 3 BVergG
- Berichtigung
- § 96 Abs 1 BVergG
- § 90 Abs 1 BVergG
- Leistungsbeschreibung.
- Rahmenvertrag
- Verbot der Übertragung von nicht kalkulierbaren Risiken
- Vergaberecht
- Vergleichbarkeit der Angebote
- Mengenänderungsklausel
- § 138 Abs 1 BVergG
- zwingender Widerruf
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