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Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Antragstellers bei der Beweiswürdigung im Verfahren über den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005

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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben werden. Die für entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung muss in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt werden. Die Minderjährigkeit des Revisionswerbers ist bei der Beurteilung seines Vorbringens entsprechend zu berücksichtigen.

  • § 21 Abs 7 BFA-VG
  • Art 6 EMRK
  • VwGH, 24.01.2023, Ra 2022/19/0149
  • § 20 BFA-VG
  • ZVG-Slg 2024/39
  • § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG
  • § 3 Abs 1 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 47 GRC

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