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Berücksichtigung der Wertsteigerung einer in die Ehe eingebrachten, aber fremdfinanzierten Liegenschaft im Aufteilungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 6133 Wörter
- Seiten 370-377
- https://doi.org/10.33196/jbl201606037001
30,00 €
inkl MwStEine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.
Für die Frage der gänzlichen Einbeziehung einer eingebrachten Liegenschaft ist zum erheblichen Überwiegen darauf abzustellen, ob der Wert der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Investitionen und/oder der Schuldtilgung für im Zusammenhang mit ihrem Erwerb oder wertsteigernden Aufwendungen stehenden oder darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung (aufgewertet zum späteren Bewertungsstichtag), erheblich überwiegt. Bei Einbeziehung der Liegenschaft als Ganzes ist sie im Regelfall einem der Ehegatten ins Alleineigentum zu übertragen (vgl § 84 EheG). Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sind die vorehelichen Beiträge samt darauf beruhender Wertsteigerungen rechnerisch vorweg zuzuweisen und die noch offenen Schulden zu berücksichtigen. Der Restwert ist dann zwischen den Streitteilen im Verhältnis des im Verfahren ermittelten konkreten Aufteilungsschlüssels aufzuteilen.
Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG auszunehmen, wenn es zB wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft noch als eingebracht gelten kann.
- § 82 EheG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 31.03.2016, 1 Ob 262/15h
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 91 EheG
- JBL 2016, 370
- BG Hietzing, 26.03.2015, 2 C 18/12s2 Cg 4/12g
- LGZ Wien, 27.10.2015, 45 R 265/15a
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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