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Berücksichtigung einer Förderung bei der Berechnung des Deckungserfordernisses im Rahmen der vorläufigen Mietzinserhöhung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3154 Wörter, Seiten 107-110

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Die Berücksichtigung einer Förderung bei der Berechnung des Deckungserfordernisses im Rahmen der vorläufigen Mietzinserhöhung setzt nicht deren verbindliche Zusicherung voraus.

Eine Dämmung des Dachs kann grundsätzlich eine Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG oder § 3 Abs 2 Z 5 MRG sein. Während es für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG eines Mangels iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit bzw Brauchbarkeit oder einer Schadensgeneigtheit bedarf, ist dies für die Anwendung des § 3 Abs 2 Z 5 MRG keine Voraussetzung. Die Anwendung der Z 5 erfordert aber eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und verlangt daher, dass die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen.

  • Schinnagl, Michaela
  • OGH, 12.03.2024, 5 Ob 128/23v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Graz, 5 R 200/22a
  • WOBL-Slg 2025/23
  • § 18 MRG
  • § 3 Abs 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 18a MRG

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