Berücksichtigung von Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen Ehepartners nach § 91 Abs 2 EheG / keine Begrenzung der Ausgleichszahlung durch den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 2924 Wörter
- Seiten 179 -182
- https://doi.org/10.33196/jbl201803017901
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Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen und nicht von § 91 Abs 2 EheG erfasst.
Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.
Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen (hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft).
- JBL 2018, 179
- § 98 EheG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 15.11.2017, 1 Ob 133/17s
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 91 EheG
- BG St. Johann im Pongau, 20.12.2016, 31 Fam 53/15m
- LG Salzburg, 30.05.2017, 21 R 52/17v
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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