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Berufsausbildung; Familienbeihilfe; Studienabschluss

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 23
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2062 Wörter, Seiten 223-225

9,80 €

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§ 68 Abs 1 Z 6 UG stellt – wie dessen Wortlaut erkennen lässt – für den Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums und damit des Erlöschens zu dessen Zulassung auf die „positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung“ ab. Dass dieser Zeitpunkt – der bei mündlichen Prüfungen in der Regel am Tag der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen hingegen nach Maßgabe des § 74 Abs 4 UG regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung anzunehmen sein wird – nicht als objektiv anzusehen sei und einer Gleichbehandlung aller Fälle entgegenstünde, ist für den VwGH nicht erkennbar. Vielmehr dient gerade das Abstellen auf die Beurteilung der Prüfung einer gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden, indem dadurch gewährleistet wird, dass die Zulassung zum Studium durch die faktisch zwingend nachträglich erfolgende Beurteilung einer schriftlichen Prüfung nicht rückwirkend wegfällt.

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

Die – für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige – Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs 1 lit b FLAG durch das Bundesgesetz BGBl 1992/311 nur noch außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG relevant (vgl VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; 25.4.2016, Ra 2014/16/0006; 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; 27.9.2012, 2010/16/0013, jeweils mwN).

Eine Bindungswirkung iSd § 116 BAO kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines Bescheides (vgl das hg Erkenntnis vom 22. September 2000, 98/15/0014, sowie Ritz, BAO4, § 116 Tz 5). Zudem beziehen sich die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens.

Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss (vgl zur Relevanzdarlegung bei einer vorgebrachten Aktenwidrigkeit auch VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mwN).

  • Strassmeier
  • Studienabschluss
  • VwGH, 14.05.2024, Ra 2023/16/0116
  • ZFHR-Slg 2024/13
  • § 92 BAO
  • Öffentliches Recht
  • § 68 UG
  • § 2 FLAG
  • Familienbeihilfe
  • Berufsausbildung
  • § 93 BAO
  • § 3 StudFG
  • § 116 BAO
  • § 74 UG

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