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Novak

Berufsausbildung; Masterstudium einschlägiges, aufbauendes; Studienabschluss zügiger; Studienbeihilfe Anspruch; Vorstudium

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Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z 2 StudFG 1992 (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG 1992 hat es als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern.

  • Novak
  • VwGH, 10.12.2017, Ra 2016/10/0036
  • Vorstudium
  • ZFHR-Slg 2018/5
  • Öffentliches Recht
  • Masterstudium einschlägiges, aufbauendes
  • Studienabschluss zügiger
  • Berufsausbildung
  • § 15 StudFG
  • § 13 StudFG
  • § 3 StudFG
  • § 6 StudFG
  • Studienbeihilfe Anspruch

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