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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Berufsqualifikationsrichtline − bei bloßen Unterschieden in der Dauer der Ausbildung ist Vorschreibung von Ergänzungsprüfung bzw Anpassungslehrgang nicht mehr zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 2448 Wörter
- Seiten 324-328
- https://doi.org/10.33196/zvg201604032401
20,00 €
inkl MwStDa § 14 Abs 4 der Richtlinie 2005/36/EG in der Stammfassung noch von Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt spricht, in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung aber nur mehr von Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann zulässig sind, wenn Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, die über eine unterschiedliche Dauer der Ausbildung hinausgehen. Bloße Unterschiede in der Ausbildungsdauer der Fächer berechtigen somit zu keiner Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen mehr, wenn innerhalb der kürzeren Dauer Inhalte absolviert wurden, die sich nicht wesentlich von denen im Aufnahmemitgliedstaat unterscheiden.
- RL 2005/36/EG Art 14 Abs 1, Art 14 Abs 4
- § 23 Vlbg SchischulG
- § 29 Abs 1 Vlbg SchischulG
- ZVG 2016, 324
- LVwG Vlbg, 02.05.2016, LVwG-303-001/R4-2015
- Verwaltungsverfahrensrecht
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