


Berufsunfähigkeitsversicherung: Verletzung der Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 140
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2770 Wörter, Seiten 525-528
30,00 €
inkl MwSt




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Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung ist sowohl bei der Berufsunfähigkeitsversicherung als auch bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von einer unechten Lücke auszugehen, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Lebensversicherung durch analoge Anwendung des § 163 VersVG zu füllen ist. Um dem zum Durchbruch zu verhelfen muss auch hier gelten, dass diese Regelung halbzwingend ist (§ 178 Abs 1 VersVG).
Glaubt der Versicherungsnehmer – wenn auch irrtümlich –, nur gravierende Krankheiten angeben zu müssen, und hat er etwas länger zurückliegende Facharztbesuche (hier: zweimaliger Besuch bei einem Nervenfacharzt circa fünf Jahre vor Vertragsabschluss) vergessen, kann daraus allein ein Vorsatz, auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen, nicht abgeleitet werden.
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- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 163 VersVG
- LG Leoben, 17.05.2017, 7 C 39/14k
- JBL 2018, 525
- Zivilverfahrensrecht
- § 178 VersVG
- OLG Graz, 20.12.2017, 4 R 150/17m
- Arbeitsrecht
- OGH, 21.02.2018, 7 Ob 21/18s
Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung ist sowohl bei der Berufsunfähigkeitsversicherung als auch bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von einer unechten Lücke auszugehen, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Lebensversicherung durch analoge Anwendung des § 163 VersVG zu füllen ist. Um dem zum Durchbruch zu verhelfen muss auch hier gelten, dass diese Regelung halbzwingend ist (§ 178 Abs 1 VersVG).
Glaubt der Versicherungsnehmer – wenn auch irrtümlich –, nur gravierende Krankheiten angeben zu müssen, und hat er etwas länger zurückliegende Facharztbesuche (hier: zweimaliger Besuch bei einem Nervenfacharzt circa fünf Jahre vor Vertragsabschluss) vergessen, kann daraus allein ein Vorsatz, auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen, nicht abgeleitet werden.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 163 VersVG
- LG Leoben, 17.05.2017, 7 C 39/14k
- JBL 2018, 525
- Zivilverfahrensrecht
- § 178 VersVG
- OLG Graz, 20.12.2017, 4 R 150/17m
- Arbeitsrecht
- OGH, 21.02.2018, 7 Ob 21/18s