


Berufung keine Streiteinlassung iS des § 237 Abs 1 ZPO
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1429 Wörter, Seiten 121-123
30,00 €
inkl MwSt




-
Zwar soll § 237 ZPO eine mehrmalige Inanspruchnahme des Beklagten gegen seinen Willen wegen desselben materiell-rechtlichen Anspruchs, ohne dessen endgültige Klärung des Streitfalls herbeiführen zu können, verhindern. Die Bestimmung knüpft dafür aber nicht daran an, ob dem Beklagten schon ein Aufwand erwachsen ist (weil etwa die Klagebeantwortung schon erstellt, aber noch nicht eingelangt ist), und auch nicht daran, ob ein Beklagter dem Gericht gegenüber erkennbar eine Reaktion auf die Klage gezeigt hat (etwa durch das Erscheinen in der vorbereitenden Tagsatzung), woraus im Allgemeinen geschlossen werden kann, dass er sich der Forderung widersetzen will.
Die Berufungsschrift ist nicht Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern des Verfahrens zweiter Instanz. Die darin enthaltenen Erklärungen dienen dazu, Nichtigkeiten, Verfahrens- oder Entscheidungsfehler des Erstgerichts aufzugreifen. Eine an das Erstgericht gerichtete (und dort eingelangte) Prozesserklärung, wie sie in § 237 ZPO mit dem Einspruch oder der Klagebeantwortung (oder der Bestreitung in der Sache in der vorbereitenden Tagsatzung) angesprochen wird, liegt darin nicht. Durch die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung in die erste Instanz wird das Verfahren vielmehr in einen bestimmten Stand des erstgerichtlichen Verfahrens „zurückgesetzt“.
In der Berufung liegt daher keine Streiteinlassung iS des § 237 Abs 1 ZPO; eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der Beklagten ist daher möglich.
-
- § 237 Abs 1 ZPO
- § 431 Abs 1 ZPO
- OGH, 20.09.2024, 6 Ob 148/24v
- LG Innsbruck, 13.06.2024, 4 R 52/24m
- BG Kitzbühel, 15.02.2024, 1 C 57/22p
- JBL 2025, 121
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
Zwar soll § 237 ZPO eine mehrmalige Inanspruchnahme des Beklagten gegen seinen Willen wegen desselben materiell-rechtlichen Anspruchs, ohne dessen endgültige Klärung des Streitfalls herbeiführen zu können, verhindern. Die Bestimmung knüpft dafür aber nicht daran an, ob dem Beklagten schon ein Aufwand erwachsen ist (weil etwa die Klagebeantwortung schon erstellt, aber noch nicht eingelangt ist), und auch nicht daran, ob ein Beklagter dem Gericht gegenüber erkennbar eine Reaktion auf die Klage gezeigt hat (etwa durch das Erscheinen in der vorbereitenden Tagsatzung), woraus im Allgemeinen geschlossen werden kann, dass er sich der Forderung widersetzen will.
Die Berufungsschrift ist nicht Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern des Verfahrens zweiter Instanz. Die darin enthaltenen Erklärungen dienen dazu, Nichtigkeiten, Verfahrens- oder Entscheidungsfehler des Erstgerichts aufzugreifen. Eine an das Erstgericht gerichtete (und dort eingelangte) Prozesserklärung, wie sie in § 237 ZPO mit dem Einspruch oder der Klagebeantwortung (oder der Bestreitung in der Sache in der vorbereitenden Tagsatzung) angesprochen wird, liegt darin nicht. Durch die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung in die erste Instanz wird das Verfahren vielmehr in einen bestimmten Stand des erstgerichtlichen Verfahrens „zurückgesetzt“.
In der Berufung liegt daher keine Streiteinlassung iS des § 237 Abs 1 ZPO; eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der Beklagten ist daher möglich.
- § 237 Abs 1 ZPO
- § 431 Abs 1 ZPO
- OGH, 20.09.2024, 6 Ob 148/24v
- LG Innsbruck, 13.06.2024, 4 R 52/24m
- BG Kitzbühel, 15.02.2024, 1 C 57/22p
- JBL 2025, 121
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht