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Beschattung; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Eine „übermäßige Beschattung“ stellt keine Immission im Sinn des § 134 a Abs 1 lit e wr BauO dar. Diese Bestimmung bezieht sich auf Immissionen, die sich aus der Benützung des Gebäudes ergeben, nicht aber auf eine Einschränkung des Lichteinfalls aufgrund des bloßen Vorhandenseins des Gebäudes.

  • LVwG Wien, 12.06.2014, VGW-111/072/20237/2014
  • BBL-Slg 2015/23
  • Immissionsschutz
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 134a Abs 1 lit a wr BauO
  • Baurecht
  • Beschattung

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