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Bescheidmäßiger Abspruch im Anzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2035 Wörter, Seiten 268-270

30,00 €

inkl MwSt

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Im Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994, das mit der Novelle BGBl I 96/2017 auf den Fall des § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 eingeschränkt wurde und damit nur mehr für „nachbarneutrale“ Änderungen einen Anzeigevorbehalt vorsieht, ist jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache. Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich daher nicht auf das Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.

  • VwGH, 13.11.2024, Ra 2021/04/0225
  • JBL 2025, 268
  • § 345 GewO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 81 GewO
  • Arbeitsrecht

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