


Bescheidmäßiger Abspruch im Anzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2035 Wörter, Seiten 268-270
30,00 €
inkl MwSt




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Im Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994, das mit der Novelle BGBl I 96/2017 auf den Fall des § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 eingeschränkt wurde und damit nur mehr für „nachbarneutrale“ Änderungen einen Anzeigevorbehalt vorsieht, ist jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache. Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich daher nicht auf das Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.
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- VwGH, 13.11.2024, Ra 2021/04/0225
- JBL 2025, 268
- § 345 GewO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 81 GewO
- Arbeitsrecht
Im Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994, das mit der Novelle BGBl I 96/2017 auf den Fall des § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 eingeschränkt wurde und damit nur mehr für „nachbarneutrale“ Änderungen einen Anzeigevorbehalt vorsieht, ist jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache. Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich daher nicht auf das Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.
- VwGH, 13.11.2024, Ra 2021/04/0225
- JBL 2025, 268
- § 345 GewO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 81 GewO
- Arbeitsrecht