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Juristische Blätter

Heft 4, April 2012, Band 134

Bescheidverkündung nur unmittelbar nach Verhandlung zulässig

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Aus § 67g Abs 2 Z 2 AVG folgt, dass die mündliche Verkündung eines Bescheides überhaupt zu entfallen hat, wenn dieser nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen werden kann. Eine entgegen § 67g Abs 2 AVG erfolgte mündliche „Verkündung“ des Bescheides ist unwirksam, sodass der Bescheid durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu erlassen ist. Eine solche Verkündung unterbricht nicht die Verjährung.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 15.12.2011, 2008/10/0010
  • JBL 2012, 267
  • § 67g Abs 2 AVG
  • Arbeitsrecht

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