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Bescheidverkündung nur unmittelbar nach Verhandlung zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 859 Wörter
- Seiten 267-267
30,00 €
inkl MwStAus § 67g Abs 2 Z 2 AVG folgt, dass die mündliche Verkündung eines Bescheides überhaupt zu entfallen hat, wenn dieser nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen werden kann. Eine entgegen § 67g Abs 2 AVG erfolgte mündliche „Verkündung“ des Bescheides ist unwirksam, sodass der Bescheid durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu erlassen ist. Eine solche Verkündung unterbricht nicht die Verjährung.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- VwGH, 15.12.2011, 2008/10/0010
- JBL 2012, 267
- § 67g Abs 2 AVG
- Arbeitsrecht
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