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Heft 7-8, August 2021, Band 34
Beschluss der Eigentümergemeinschaft: ausreichende Bestimmtheit, Stimmrechtsausschluss wegen konzernmäßiger Verflechtungen und (unterbliebene) Übermittlung der Beschlussunterlagen an den Rechtsanwalt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 34
- Rechtsprechung, 3033 Wörter
- Seiten 294-297
- https://doi.org/10.33196/wobl202107029401
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inkl MwStAn die Bestimmtheit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, der die Durchsetzung von Individualrechten für alle Wohnungseigentümer bindend regeln soll, sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn das Vorgehen des einzelnen Eigentümers durch die Beschreibung des Begehrens und des anspruchsbegründenden Sachverhalts so deutlich hervorgeht, dass damit der mit der Beschlussfassung verfolgte Zweck, den möglichen Interessenkonflikt zu lösen, erreicht ist. Es ist ausreichend, wenn ein Beschluss über die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen deutlich erkennen lässt, welche Mängel Gegenstand der geltend gemachten Ansprüche sein werden, welche Gewährleistungsbehelfe gewährt werden und auf wessen Kosten und Gefahr sie geltend gemacht werden. Eine konkrete Beschreibung der Mängel, ihrer Situierung und ihres Ausmaßes und der Beschreibung der gewünschten Sanierungsarbeiten ist nicht erforderlich.
Ein zum Ausschluss vom Stimmrecht führendes zu enges wirtschaftliches Naheverhältnis zum Geschäftspartner einer Eigentümergemeinschaft kann sich aus der Eigenschaft als Gesellschafter (mit erheblichen Anteilen) und/oder Geschäftsführer des Geschäftspartners, konzernmäßigen Verflechtungen und Beteiligungen oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten aus einem Dienst-, Werkvertrags- oder Auftragsverhältnis ergeben.
Die Übermittlung der Beschlussunterlagen an einen Wohnungseigentümer reicht zur Wahrung von dessen Anhörungsrecht aus. Eine Übermittlung an seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.
- BG Innere Stadt Wien, 48 Msch 31/17t
- OGH, 18.12.2019, 5 Ob 40/19x
- WOBL-Slg 2021/87
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 232/18h
- § 52 Abs 1 Z 3 WEG
- § 29 WEG
- § 24 WEG
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