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Heft 7-8, August 2020, Band 33
Beschlussanfechtung; notwendiges Vorbringen innerhalb der Monatsfrist
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 925 Wörter
- Seiten 248-249
- https://doi.org/10.33196/wobl202007024801
30,00 €
inkl MwStDa sich die (eingeschränkte) Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nur auf den geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrund erstreckt, hat sich das Gericht auf diesen zu beschränken. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Beschlussfassung formell mangelhaft sein soll, ist gem § 24 Abs 6 WEG 2002 innerhalb eines Monats zu erstatten. Ein späteres Vorbringen, der Beschluss sei auch oder aus anderen formellen Gründen mangelhaft, ist verfristet und unbeachtlich.
Im Vorbringen, dass mangels Reaktion des Initiators der Beschlussfassung nicht beurteilen werden kann, ob die Willensbildung und Beschlussfassung den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genüge und bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden müsse, dass nicht allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, kein ausreichend konkretes Vorbringen zu einem bestimmten formellen Beschlussanfechtungsgrund zu sehen, stellt keine Fehlbeurteilung dar.
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 17.01.2019, 5 Ob 230/18m, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 20 Abs 7 WEG
- WOBL-Slg 2020/78
- LG Wiener Neustadt, 19 R 49/18v
- § 24 WEG
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