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Beschlussfassung im Umlaufweg – Festsetzung eines Endtermins kein Erfordernis für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung

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Eine ordnungsgemäße (= rechtswirksame) Beschlussfassung liegt nicht nur dann vor, wenn vorweg das Ende des Diskussionsprozesses im Verfahren über die Beschlussfassung im Umlauf bestimmt oder zumindest bestimmbar festgelegt wird. Allein das Fehlen einer solchen Angabe zieht noch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Beschlussfassung nach sich, wenn sonst feststeht, dass allen Miteigentümern ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, und die Beendigung des Verfahrens keine Willkür seitens der Initiatoren darstellt.

Grundsätzlich obliegt die ordentliche Verwaltung dem bestellten Verwalter. Das gilt nach Aufkündigung des Verwaltervertrags zwar auch für die Dauer der Kündigungsfrist, von den durch den Verwalter wahrzunehmenden Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung ist jedoch sein Verhältnis zu den Miteigentümern ausgenommen. Die Angelegenheiten nach § 28 Abs 1 Z 5 fallen daher nicht in seine Zuständigkeit. Die Initiierung einer neuerlichen Beschlussfassung über die Frage der Verwalterbestellung zählt also nicht mehr zu den vom Verwalter während der Dauer der Kündigungsfrist wahrzunehmenden Angelegenheiten. Bei einer (Mit-)Initiierung eines Beschlusses – der ausschließlich im Interesse des aufgekündigten Verwalters liegt – im Umlaufverfahren muss daher feststehen, dass durch den dadurch bewirkten Formfehler keine Beeinträchtigung der Willensbildung auch jener Miteigentümer bewirkt werden konnte, die gegen die vorgeschlagene Maßnahme stimmten oder sich der Abstimmung enthielten. Das bloße Feststehen, dass eine Mehrheit zustimmte, klärt diese Frage ebenso wenig wie der Umstand, dass allen Miteigentümern Gelegenheit geboten wurde, sich an der Abstimmung zu beteiligen.

  • WOBL-Slg 2014/135
  • § 25 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Enns, 3 Msch 8/11v
  • OGH, 20.05.2014, 5 Ob 191/13v
  • § 28 WEG
  • § 24 WEG
  • LG Steyr, 1 R 54/13d

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