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Beschränkter Zweck des Ausfolgungsverfahrens nach § 150 AußStrG idF vor dem ErbRÄG 2015
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 184 Wörter
- Seiten 201-202
- https://doi.org/10.33196/jbl201703020103
30,00 €
inkl MwStDer Ausfolgungsbeschluss nach § 150 AußStrG 2005 idF vor dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 87/2015) hat keinen konstitutiven Charakter. Eine nach fremdem (hier: deutschem) Recht ipso iure eintretende Rechtsnachfolge ist daher auch ohne solchen Beschluss als wirksam anzusehen. Das Ausfolgungsverfahren hatte daher, soweit es die Anerkennung des ausländischen Aktes über die Erbenstellung betraf, weiterhin nur fakultativen Charakter. Aus § 150 AußStrG idF vor dem ErbRÄG 2015 ließ sich auch nicht ableiten, dass eine nach dem anwendbaren Recht ipso iure eintretende Rechtsnachfolge nur durch einen Ausfolgungsbeschluss nachgewiesen werden konnte.
Der auf die Anerkennung eines ausländischen Aktes über das Erbrecht beschränkte Zweck des Ausfolgungsverfahrens schließt es – wie schon nach altem Recht– aus, im Rahmen dieses Verfahrens auch nur vorfrageweise über die Zugehörigkeit bestimmter Sachen oder Rechte zur Verlassenschaft zu entscheiden. Vielmehr ist der Ausfolgungsbeschluss bei einem aktenkundigen Streit über diese Frage so zu fassen, dass er ihn nicht präjudiziert (hier: Formulierung, wonach den Erben der – nicht näher bestimmte – „Anteil“ des Verstorbenen an Konten und Depots „ausgefolgt“ wurde, nicht zu beanstanden).
- § 150 AußStrG idF vor BGBl I 87/2015
- Öffentliches Recht
- LG Feldkirch, 05.02.2015, 3 R 20/15m
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2017, 201
- OGH, 27.10.2016, 2 Ob 162/15k2 Ob 170/16p
- Zivilverfahrensrecht
- BG Bregenz, 11.11.2014, 12 A 50/14b
- Arbeitsrecht
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