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Beschränkung der Haftungssumme als Einwendung gegenüber einem von Schutzwirkungen des Vertrags erfassten Dritten?

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Beim Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger zustehen. Das gilt umso mehr auch, wenn der Dritte sich nur auf eine in der Rsp anerkannte Schutzwirkung des Vertrags zu seinen Gunsten berufen kann. Unter solche Einwendungen fällt auch eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Beschränkung der Haftungssumme für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Umgekehrt kann der Dritte Einwendungen, die in seiner Person begründet sind, dem Schuldner nicht entgegenhalten, zu dem er in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht. Die bloße erweiterte Schutzwirkung führt nicht dazu, dass der Dritte mehr ex contractu fordern kann als die unmittelbare Vertragspartei.

Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.

  • JBL 2018, 307
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 25.10.2017, 8 Ob 46/17y
  • Öffentliches Recht
  • § 882 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 23.01.2017, 3 R 145/16p
  • Arbeitsrecht
  • LG Salzburg, 03.08.2016, 6 Cg 136/12x

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