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Hausmann, Till

Beschränkung des Erwerbs von Kfz-Abstellplätzen auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist

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In Übereinstimmung mit den E 5 Ob 173/05k und 5 Ob 95/06s gilt die Beschränkung des Erwerbs von Kfz-Abstellplätzen nach § 5 Abs 2 Satz 1 WEG sowohl für die erstmalige Begründung von WE als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den E 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten (so auch 5 Ob 125/13p und 5 Ob 126/13k). Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen der in § 5 Abs 2 Satz 1 WEG normierten Erwerbsbeschränkung.

  • Hausmann, Till
  • § 5 Abs 2 WEG
  • OGH, 06.11.2013, 5 Ob 124/13s
  • LG Linz, 32 R 18/13t
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Linz, TZ 23785/2012
  • WOBL-Slg 2014/40

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