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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juni 2015, Band 2

Beschwerde gegen mündlich verkündete Erkenntnisse: Nur der in Prüfung gezogene § 82 Abs 1 zweiter Satz VfGG, nicht hingegen § 29 VwGVG, ist verfassungswidrig

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Der VfGH bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss geäußerten Ansicht, dass der zweite Satz des § 82 Abs 1 VfGG idF BGBl I 2013/33, in seinem Zusammenwirken mit § 29 VwGVG den strengen, aus dem Legalitätsprinzip erfließenden Anforderungen an Zuständigkeitsfestlegungen oder an Regelungen, die vergleichbar zentrale Fragen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Inhalt haben, nicht entsprochen hat. Mittlerweile wurde aber mit der Novelle BGBl I 2014/92 der zweite Satz des § 82 Abs 1 VfGG einer neuerlichen Änderung unterzogen und die Sonderregel hinsichtlich des Fristenlaufes von nur mündlich verkündeten Erkenntnissen aus dem Rechtsbestand entfernt. Die bereinigte Rechtslage weist nunmehr nicht mehr jene Unklarheit auf, die den VfGH zu seinem Prüfungsbeschluss veranlasst hat.

Der VwGH hat mittlerweile mit Erk vom 15.12.2014, Ro 2014/04/0068 entschieden, dass § 29 VwGVG ebenso zu verstehen sei wie die Vorgängerbestimmung des § 67g AVG. Der VwGH hegt keine Zweifel, dass eine ordentliche Revision gegen einen zunächst nur mündlich verkündeten Bescheid zulässig ist. Angesichts dessen sieht der VfGH seine Bedenken ob der hinreichenden Determinierung des § 29 VwGVG zerstreut: Liest man nämlich den ersten Satz dieser Bestimmung in dem Sinne, dass damit nicht der Begriff der „Erlassung“ einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung umschrieben werden sollte, sondern dass diese Bestimmung – analog zu Art 82 Abs 2 B-VG – lediglich eine Formvorschrift darstellt, wonach die Erlassung eines Erkenntnisses sowohl mündlich als auch schriftlich „Im Namen der Republik“ vorzunehmen ist, dann liegt die vom VwGH vorgenommene Interpretation des § 29 VwGVG analog § 67g AVG nahe.

  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • § 29 VwGVG
  • ZVG-Slg 2015/72
  • Art 18 Abs 1 B-VG
  • § 82 Abs 1 VfGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 82 Abs 2 B-VG
  • § 67g AVG
  • VfGH, 11.03.2015, G 199/2014 ua

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