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Juristische Blätter

Heft 11, November 2015, Band 137

Beschwerde nach § 85 GOG: Auskunft über Protokolldaten, Präklusivfrist, Kostenersatzpflicht des unterlegenen Beschwerdeführers

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Bei den Protokolldaten iS des § 14 Abs 2 Z 7 DSG handelt es sich um Daten, die im Rahmen der Datensicherungsmaßnahmen eine den Anordnungen und der Verantwortung des Auftraggebers entsprechende Verarbeitung der Daten von Betroffenen sichern sollen. Allfällige Ansprüche aus der Verletzung des DSG sind gegen den Auftraggeber und nicht gegen den im Rahmen der Anordnungen des Dienstgebers handelnden Bediensteten zu richten. Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen überwiegen im Allgemeinen die Interessen des im Rahmen der Anordnungen des Dienstgebers handelnden Bediensteten, der ja weder den Entschluss gefasst hat, diese Datenverwendung vorzunehmen, noch insoweit eigene Interessen verfolgt oder den Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit offenlegen möchte.

Auch eine „Übermittlung“ iS des § 4 Z 12 DSG liegt bei einer bloßen Abfrage eines Dienstnehmers im Rahmen der Anordnungen des Arbeitgebers und dessen Aufgabengebiete nicht vor. Der Dienstnehmer wird insoweit dem Auftraggeber zugerechnet. Anders wäre dies etwa dann zu sehen, wenn der Auskunftswerber bereits im Antrag nach § 84 GOG darstellt, dass Justizbedienstete Daten zu privaten Zwecken verwendet haben, weil diese dann nicht mehr als Bedienstete im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten (§ 15 Abs 2 DSG) und insoweit jedenfalls von einer Übermittlung iS des § 4 Z 12 DSG auszugehen ist.

Die Weitergabe von Informationen aus einem Papierakt, die sich nicht auf eine „Verarbeitung“ oder „Übermittlung“ aus einer Datenanwendung oder Datei (§ 4 Z 6 und 7 DSG) beziehen, unterliegt nicht dem Auskunftsrecht nach § 1 Abs 3 iVm § 26 DSG iVm §§ 83 ff GOG.

Die in § 85 Abs 4 GOG geregelten Fristen sind von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen.

In § 85 Abs 5 letzter Satz GOG ist zwar nur eine Ersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem stattgebenden Erkenntnis erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem abweisenden Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht ersatzpflichtig ist.

  • OGH, 31.07.2015, 6 Ob 45/15h
  • LGZ Graz, 20.01.2015, 13 Nc 5/14f
  • § 85 GOG
  • § 78 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2015, 729
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 84 GOG
  • Arbeitsrecht

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