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Beschwerde ohne taugliche Vollmacht: Im Verfahren über die Zurückweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung hat nur der Bescheidadressat Parteistellung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 3
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1026 Wörter, Seiten 320-321

20,00 €

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Wird für die Erhebung einer Beschwerde kein Nachweis einer tauglichen Vollmacht erbracht, so ist eine für den Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen das ergangene Straferkenntnis nicht als Beschwerde zu werten und − nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag − zurückzuweisen. Der Beschuldigte ist dabei nicht Adressat dieses zurückweisenden Bescheides, ihm kommt keine Parteistellung zu. Auch wenn die Beschwerdevorentscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde „weiters“ dem Beschuldigten zugestellt wurde, ist diese Zustellung sachlich nur „als zur Information gemeint“ zu werten und begründet keine Parteistellung. Adressat dieses Bescheides und alleinige Partei im Verfahren über die Zurückweisung der „Beschwerde“ war der (nicht bevollmächtigte) Einschreiter. Daher hätte auch nur dieser den Vorlageantrag gem § 15 VwGVG stellen können.

  • § 14 VwGVG
  • § 15 VwGVG
  • § 8 AVG
  • ZVG-Slg 2016/74
  • LVwG OÖ, 18.03.2016, LVwG-200009/2/Wei/BZ
  • § 10 AVG
  • § 32 VStG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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