Zum Hauptinhalt springen
Bumberger, Leopold

Beschwerdeabtretung und Revisionszulässigkeit

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der VwGH entscheidet nicht (mehr) über die gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH „abgetretene“ Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim VwG) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den VfGH noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind. Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der „abgetretenen“ Beschwerde − insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist − jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des VwG in diesen Fällen (endgültig) unanfechtbar geworden ist. Fehlendes Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Revisionseinbringung führt zur Zurückweisung der Revision.

  • Bumberger, Leopold
  • § 87 Abs 3 VfGG
  • § 58 Abs 2 VwGG
  • Art 144 Abs 3 B-VG
  • ZVG-Slg 2016/37
  • § 34 Abs 3 VwGG
  • § 34 Abs 1 VwGG
  • Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG
  • § 26 Abs 4 VwGG
  • VwGH, 30.11.2015, Ra 2015/08/0111
  • Verwaltungsverfahrensrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!