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Beschwerdelegitimation (1), Zuständigkeit der Vollzugssenate (2)

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Die Beschwerdebefugnis der Insassen nach § 120 StVG umfasst nur Verletzungen von ihnen nach dem StVG zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten. (1)

Das StVG räumt Strafgefangenen weder ein subjektiv-öffentliches Recht ein, ein Rechtsmittelgericht als Verteiler für die amtswegige Weiterleitung einer Beschwerdeschrift „an alle nicht offenbar unzuständigen Behörden, als Klage“ einzusetzen, noch ist § 6 AVG in diesem Sinne zu interpretieren. (2)

  • § 16 StVG
  • § 6 AVG
  • OLG Wien, 27.01.2022, 32 Bs 346/21y
  • JST-Slg 2023/12
  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 18 StVG
  • LGSt Wien, 20.10.2021, 190 Bl 65/21w
  • § 17 StVG
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG

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