Besetzung der Berufungskommission; Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; Frauenquote
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 15
- Rechtsprechung, 809 Wörter
- Seiten 95 -96
- https://doi.org/10.33196/zfhr201603009503
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Eine unrichtige Besetzung der Berufungskommission beim Hearing und/oder bei der Schlussbesprechung allein, also ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, begründet noch keinen geschlechtsspezifischen nachteiligen Zusammenhang zur Nichtaufnahme der Klägerin in den Besetzungsvorschlag. Auch die Nichteinhaltung des gesetzlich angeordneten Frauenförderungsgebots begründet für sich allein noch keine ungünstigere Behandlung aufgrund des Geschlechts, wenn dies keine nachteiligen Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis hatte.
- Spreitzhofer
- § 42 Abs 8a UG
- § 4 Z 5 B-GlBG
- Öffentliches Recht
- Besetzung der Berufungskommission
- § 25 Abs 7a UG
- Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
- Frauenquote
- § 20a UG
- § 20a B-GlBG
- ZFHR-Slg 2016/12
- OGH, 26.02.2016, 8 ObA 5/16t