Besondere Beachtung der Interessen und der Bindungen an den Heimat- bzw Aufenthaltsstaat einer Minderjährigen bei Ausweisungsentscheidungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 11
- Materienrecht, 9910 Wörter
- Seiten 325 -340
- https://doi.org/10.33196/zvg202403-4032501
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Bei minderjährigen Kindern handelt es sich um besonders vulnerable Personen, sodass sich das Gericht im Besonderen mit der Lage der minderjährigen Beschwerdeführer im Rückkehrfall auseinanderzusetzen hat. Dabei sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden. Eine Ausweisung hat immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
- § 6 Abs 1 Z 1 AsylG
- § 9 Abs 2 BFA-VG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 52 FPG
- ZVG-Slg 2024/47
- § 57 AsylG
- § 28 Abs 2 VwGVG
- § 55 Abs 1 Z 2 AsylG
- BVwG, 23.05.2023, L506 2189606-1/19E
- § 46 FPG
- § 10 AsylG
- § 55 FPG
- § 3 Abs 3 Z 2 AsylG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 58 Abs 2 AsylG
- § 34 AsylG
- § 8 AsylG
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