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Heft 12, Dezember 2018, Band 140
Besondere Fähigkeiten oder Mittel als Gewerbsmäßigkeitsmerkmal
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 4635 Wörter
- Seiten 805-809
- https://doi.org/10.33196/jbl201812080501
30,00 €
inkl MwStEin Mittel legt dann eine „wiederkehrende Begehung“ nahe, wenn es von der Professionalität des Täters zeugt. Es ist „besonders“, wenn sein „Mitführen“ situationsbezogen ungewöhnlich und mit geübter oder wohlüberlegter Herangehensweise des Täters erklärt werden kann. Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann unter § 70 Abs 1 Z 1 StGB fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. Der Einsatz eines nicht für den Personentransport zugelassenen Lieferwagens bei Schleppereifahrten mit im Frachtraum beförderten Fremden ist als ein von § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfasstes Mittel zu qualifizieren.
- Salimi, Farsam
- LG St. Pölten, 10.01.2018, 35 Hv 133/17h
- OGH, 05.07.2018, 12 Os 50/18x
- JBL 2018, 805
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 70 Abs 1 Z 1 StGB
- Arbeitsrecht
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