


Besorgniseignung der Drohung; Würgen bis zur Bewusstlosigkeit als Körperverletzung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 582 Wörter, Seiten 375-376
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Ob der Bedrohte die Äußerungen ernst genommen hat, ist rechtlich nicht entscheidend.
Weshalb die Herbeiführung einer Ohnmacht durch heftiges Zudrücken des Halses keine Schädigung an der Gesundheit iS des § 83 Abs 1 StGB darstellt, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.
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- OGH, 15.05.2024, 15 Os 38/24p
- JST-Slg 2024/39
- § 107 Abs 1 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 83 Abs 1 StGB
Ob der Bedrohte die Äußerungen ernst genommen hat, ist rechtlich nicht entscheidend.
Weshalb die Herbeiführung einer Ohnmacht durch heftiges Zudrücken des Halses keine Schädigung an der Gesundheit iS des § 83 Abs 1 StGB darstellt, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.
- OGH, 15.05.2024, 15 Os 38/24p
- JST-Slg 2024/39
- § 107 Abs 1 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 83 Abs 1 StGB