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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 1, Februar 2022, Band 21

Novak

Bestandskraft; Beweisaufnahme einzelfallbezogen; Durchführungsmangel schwerer; Fehlerkalkül; Feststellungsbescheid; Gutachtensmodell; Nichtigkeit absolute; Prüfung fehlerhafte

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Im Sinne eines „dreigliedrigen Fehlerkalküls“ gibt es Fehler, die so gravierend sind, dass man nicht mehr von einer Prüfung bzw einer Beurteilung der Leistung oder des Studienerfolgs sprechen kann. Es muss sich dabei um derart gravierende Mängel handeln, die gleichsam jenseits der Schwelle des ,,schweren Mangels“ im Sinne des § 79 Abs I UG anzusiedeln sind, bei denen man dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellen kann, er hätte im Fall der Nichtanfechtung bzw im Fall der positiven Beurteilung die Gültigkeit einer solchen ,,Prüfung“ in Kauf nehmen wollen. Derartige Fehler sind nicht mehr von der Rechtsfolge der §§ 73 Abs 1 bzw 79 Abs 1 UG erfasst und haben die absolute Nichtigkeit der Prüfung bzw der Beurteilung zur Folge.

Die Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit der Prüfung tritt ex lege ein. Die für die Vollziehung der studienrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde kann jedoch über das Vorliegen der absoluten Nichtigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einen Feststellungsbescheid erlassen.

Ein in der Weise fehlerhaft gestalteter Prüfungsbogen einer schriftlichen Prüfung, dass daraus die richtigen Antwortmöglichkeiten ersichtlich sind, kann keine taugliche Grundlage für die Überprüfung des tatsächlichen Wissenstandes eines Prüfungskandidaten und sohin für eine valide Beurteilung eines Studienerfolges darstellen. Es handelt sich demnach um einen derart gravierenden Prüfungsmangel, dass grundsätzlich von der absoluten Nichtigkeit der Prüfung auszugehen ist.

Dass ein gravierender Mangel einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Prüfungen betrifft, entbindet die Behörde bzw das Verwaltungsgericht nicht, ggf zu prüfen, ob die zur Nichtigkeit führenden Umstände auch im Einzelfall vorgelegen sind.

  • Novak
  • § 77 UG
  • Beweisaufnahme einzelfallbezogen
  • Feststellungsbescheid
  • Öffentliches Recht
  • Bestandskraft
  • § 72 UG
  • ZFHR-Slg 2022/1
  • Nichtigkeit absolute
  • VwGH, 20.08.2021, Ro 2020/10/0025
  • Durchführungsmangel schwerer
  • § 79 UG
  • § 73 UG
  • Gutachtensmodell
  • Prüfung fehlerhafte
  • Fehlerkalkül
  • § 59 UG
  • § 74 UG
  • § 62 UG