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Bestellung eines Besuchsmittlers kein verfahrensleitender Beschluss iS des § 45 S 2 AußStrG

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Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 S 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.

  • OGH, 23.07.2014, 8 Ob 61/14z
  • § 45 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2014, 666
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 106b AußStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG St. Pölten, 23.04.2014, 23 R 158/14d
  • Arbeitsrecht

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