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Heft 10, Oktober 2014, Band 136
Bestellung eines Besuchsmittlers kein verfahrensleitender Beschluss iS des § 45 S 2 AußStrG
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 2331 Wörter
- Seiten 666-668
- https://doi.org/10.33196/jbl201410066601
30,00 €
inkl MwStVerfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 S 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.
- OGH, 23.07.2014, 8 Ob 61/14z
- § 45 AußStrG
- Öffentliches Recht
- JBL 2014, 666
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 106b AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- LG St. Pölten, 23.04.2014, 23 R 158/14d
- Arbeitsrecht
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