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Schachermayr, Barbara

Bestellung eines Prozesskurators für beklagte Privatstiftung bei Klage der abberufenen Vorstandsmitglieder auf Unwirksamerklärung der Abberufung

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§ 42 Abs 1 GmbHG regelt somit für das Gesellschaftsrecht einen Sonderfall der Kuratorbestellung durch das Prozessgericht bei Klagen gegen die GmbH auf Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen, wenn die Gesellschaft eines gesetzlich vertretungsbefugten Organs im Rechtsstreit entbehrt. Gleiches muss in allen jenen Fällen gelten, in denen juristische Personen im Rechtsstreit infolge einer Kollision der gesetzlichen Vertretung entbehren (Schubert, aaO, Rz 10 zu § 9 ZPO).

Damit ist auch hier nach § 8 ZPO vorzugehen, um die Klage zustellen und nach Einleitung des Verfahrens klären zu können, ob die Abberufung der Vorstandsmitglieder rechtswirksam oder nichtig ist. Andernfalls könnte die auch für die Privatstiftung wesentliche und dringliche Frage bezüglich ihrer vertretungsbefugten Organe nicht umgehend geklärt werden (vgl EFSlg 111.877). Eine darüber hinausgehende Gefahrenbescheinigung wird in § 42 Abs 1 GmbHG nicht verlangt und ist auch hier nicht zu fordern.

  • Schachermayr, Barbara
  • § 27 PSG
  • Abberufung
  • Stiftungen
  • § 8 ZPO
  • ZFS 2014, 127
  • Privatstiftung
  • Vorstand
  • Prozesskurator.
  • OLG Linz, 05.05.2014, 1 R 40/14d
  • § 42 GmbHG

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