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Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung der GmbH gegen Dritte bei Befangenheit des Geschäftsführers (BGH)

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Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.

Der Bestellung eines besonderen Vertreters steht nicht entgegen, dass andere als der befangene Geschäftsführer die organschaftliche Prozessvertretung grundsätzlich übernehmen könnten, da es diesen in einer solchen Situation an der erforderlichen Unvoreingenommenheit fehlen kann.

  • § 35 Abs 1 Z 6 öGmbHG
  • Ersatzansprüche
  • Deutscher Bundesgerichtshof (BGH), 30.11.2021, II ZR 8/21
  • § 46 Z 8 dGmbHG
  • GmbH
  • Gesellschaftsrecht
  • Prozessvertreter
  • GES 2022, 75

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