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Bestellungen im Versandhandel und Verweigerung der Annahme von Nachnahmelieferungen durch die Justizanstalt; Das Waschen von Wäsche über Angehörige kann aus Sicherheitsgründen zulässigerweise eingeschränkt werden

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Die Beschränkungen der Zahlungsmodalitäten bei Bestellungen im Versandhandel auf Vorauskasse und Erlagschein verletzen keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Das Waschen von Wäsche über Angehörige, das entsprechend § 39 Abs 1 StVG grundsätzlich möglich ist, darf entsprechend § 20 Abs 2 StVG aus Sicherheitsgründen und zur Minimierung des Überwachungsaufwands zulässigerweise eingeschränkt oder unterbunden werden.

  • § 34 StVG
  • § 39 StVG
  • OLG Wien, 15.05.2014, 33 Bs 50/14s
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2014/31
  • LGSt Graz, 10.02.2014, 1 Bl 5/14k

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