Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 22
- Bundesfinanzgericht, 3156 Wörter
- Seiten 176 -180
- https://doi.org/10.33196/afs202405017601
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Bei der Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta schließt sich das BFG – abweichend von der mit BMF-Rechtsauskunft EAS 3448 vom 17.11.2023 dargelegten Rechtsauffassung – Literaturmeinungen wie Lang, SWI 2024, 10, an und geht von einem Redaktionsversehen hinsichtlich des Wortes „nur“ im deutschsprachigen Text von Art 23 Abs 1 DBA-Malta aus.
Dieses Redaktionsversehen lässt sich demnach im Auslegungsweg derart beheben, dass dem englischsprachigen Text der Vorzug gegeben wird. Zumal die englischsprachige Fassung keine Entsprechung zu dem Wort „nur“ enthält, hat nach Beurteilung durch das BFG der Ansässigkeitsstaat (Österreich) in der vorliegenden Konstellation, in der der Quellenstaat (Malta) das Besteuerungsrecht hat, nach Art 23 Abs 1 DBA-Malta die Einkünfte freizustellen (RS 1).
Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- BFG, 24.07.2024, RV/7102502/2024
- AFS 2024, 176
- Art 23 DBA-Malta
- Art 23 Abs 1 DBA-Malta
- Steuerrecht
- Art 15 Abs 3 DBA-Malta
- § 26 BAO
- § 1 Abs 2 EStG
- Art 15 DBA-Malta