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Bestimmbarkeit des Bestandzinses bei Erweiterung des Mietrechtes

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Da es sich bei der Erweiterung des Mietrechtes um die Überlassung des Gebrauchs einer unbestimmten unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt handelt, muss es sich – wie allgemein – bei dem dafür vereinbarten Bestandzins um eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Leistung handeln. Bei einer einmaligen Leistung muss – im Anwendungsbereich der Mietzinsbildungsvorschriften des MRG – feststehen, für welche Zeit sie die Überlassung der Benutzung abgelten soll, sonst entsteht mangels Bestimmbarkeit kein Bestandvertrag.

  • WOBL-Slg 2022/16
  • § 1 MRG
  • OGH, 24.02.2021, 9 Ob 21/20h
  • § 1094 ABGB
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1092 ABGB
  • § 1093 ABGB
  • LGZ Wien, 39 R 157/18d
  • § 25 MRG
  • BG Innere Stadt Wien, 89 C 128/07z

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