Bestimmbarkeit des Bestandzinses bei Erweiterung des Mietrechtes
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 35
- Rechtsprechung, 2462 Wörter
- Seiten 94 -96
- https://doi.org/10.33196/wobl202203009401
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Da es sich bei der Erweiterung des Mietrechtes um die Überlassung des Gebrauchs einer unbestimmten unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt handelt, muss es sich – wie allgemein – bei dem dafür vereinbarten Bestandzins um eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Leistung handeln. Bei einer einmaligen Leistung muss – im Anwendungsbereich der Mietzinsbildungsvorschriften des MRG – feststehen, für welche Zeit sie die Überlassung der Benutzung abgelten soll, sonst entsteht mangels Bestimmbarkeit kein Bestandvertrag.
- WOBL-Slg 2022/16
- § 1 MRG
- OGH, 24.02.2021, 9 Ob 21/20h
- § 1094 ABGB
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 1092 ABGB
- § 1093 ABGB
- LGZ Wien, 39 R 157/18d
- § 25 MRG
- BG Innere Stadt Wien, 89 C 128/07z
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